Samtgemeinde Schwarmstedt
Fachbereich II – Bürgerdienste
Team Ordnung
Am Markt 1
29690 Schwarmstedt

Telefon: 05071 / 809-292
Fax: 0511/93 69 717 62
Email: ordnungswesen@schwarmstedt.de

 

Hundehaltung

Wer in Niedersachsen einen Hund hält, geht damit folgende Pflichten ein:

  • Er/Sie muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen (§ 3 NHundG).
    Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.
    Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.
    Als sachkundig gilt auch, wer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten hat. Es ist nicht ausreichend, wenn andere Haushaltsmitglieder (z.B. Eltern, Partner) in dieser Zeit einen Hund gehalten haben.

  • Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen (§ 4 NHundG).

  • Für die Hundehaltung ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für Sachschäden abzuschließen (§ 5 NHundG).

  • Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter muss ihren/seinen Hund beim Zentralen Register anmelden (§ 6 NHundG).
    Das Register wird durch die GovConnect GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen geführt. Für die Anmeldung wird eine einmalige Gebühr erhoben.
    Die Registrierung ist schriftlich, elektronisch unter: www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441/39010400 möglich.

Jeder Hundehalter in der Samtgemeinde Schwarmstedt hat entsprechende Nachweise über die Erfüllung dieser 4 Pflichten beim hiesigen Team Ordnung einzureichen.
Als Nachweise gelten grundsätzlich folgende Dokumente:

  • Bescheinigung bzw. Zertifikat über die abgelegte Sachkundeprüfung (theoretisch und praktisch)

  • Steuerbescheide aus anderen Kommunen

  • Versicherungsschein bzw. Versicherungspolice

  • Gebührenbescheid oder Registerauszug vom Nds. Hunderegister

Datenschutzhinweis

Weiterführende Informationen können Sie sowohl über die Homepage des Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.ml.niedersachsen.de) als auch von der Homepage des Nds. Hunderegisters (www.hunderegister-nds.de) erlangen.

Verhalten in der freien Landschaft
In der freien Landschaft ist jede Person gemäß § 33 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1. April bis einschließlich zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden.


Steuerliche Anmeldung
Die Mitgliedgemeinden der Samtgemeinde Schwarmstedt haben Hundesteuersatzungen erlassen, nach denen Hunde auch steuerlich anzumelden sind.
Die Anmeldung zur Hundesteuer erfolgt über das Team Steuern der Samtgemeinde Schwarmstedt.
steuern@schwarmstedt.de
Tel.: 05071/809-128.
Einen entsprechenden Vordruck hierfür finden Sie hier:


Informationsblatt für Hundehalter.pdf

Hundesteuer An und Abmeldebogen.pdf


Hundesteuersätze in der Samtgemeinde Schwarmstedt

Gemeinde erster Hund  zweiter Hund  dritter Hund  weiterer Hund  gefährlicher Hund
Buchholz (Aller) 50,00 € 100,00 € 200,00 € 300,00 € 600,00 €
Essel 50,00 € 100,00 € 200,00 € 300,00 € 600,00 €
Gilten 50,00 € 100,00 € 200,00 € 300,00 € 600,00 €
Lindwedel 50,00 € 100,00 € 200,00 € 300,00 € 600,00 €
Schwarmstedt 50,00 € 100,00 € 200,00 € 300,00 € 600,00 €

 

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